Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über kreditähnliche kommunale Rechtsgeschäfte

KommKredV

§ 4 Schriftliche Feststellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wenn ein Rechtsgeschäft nach dieser Verordnung von der rechtsaufsichtlichen Genehmigung freigestellt ist, hat der Vertretungsberechtigte eine schriftliche Feststellung zu den Verhandlungen zu nehmen, daß und auf Grund welcher Vorschriften der Abschluß des Rechtsgeschäfts genehmigungsfrei ist. Wird eine Vollmacht für ein genehmigungsfreies Rechtsgeschäft erteilt, ist es ausreichend, wenn die schriftliche Feststellung über die Erteilung der Vollmacht zu den Verhandlungen genommen wird.

§ 3 § 5