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KommHV-Kameralistik

§ 81 Anlagen zur Jahresrechnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/81#abs-1 (1) Aus der Vermögensübersicht muß der Stand des Vermögens nach § 76 Abs. 1 und 2 zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres gegliedert nach Arten, für das Vermögen nach § 76 Abs. 2 auch nach Aufgabenbereichen, ersichtlich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/81#abs-2 (2) Aus der Übersicht über die Schulden und Rücklagen muß der Stand zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres ersichtlich sein, bei den Schulden gegliedert nach Gläubigern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/81#abs-3 (3) Für den Rechnungsquerschnitt und die Gruppierungsübersicht gelten § 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/81#abs-4 (4) Im Rechenschaftsbericht sind insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben.

§ 80 § 82