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KommHV-Kameralistik

§ 65 Zeitbuch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/65#abs-1 (1) Im Zeitbuch sind die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander einzeln oder nach den Absätzen 2 und 3 in Summen zusammengefaßt zu buchen. Die Buchung umfaßt mindestens

1. die laufende Nummer,

2. den Buchungstag,

3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,

4. den Betrag.

Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluß nicht mehr geändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/65#abs-2 (2) Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse mindestens monatlich in das Zeitbuch übernommen werden. Für die Vorbücher gelten Absatz 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/65#abs-3 (3) Im Zeitbuch können mehrere Beträge auf Grund von Zusammenstellungen von Belegen zusammengefaßt gebucht werden. Die Zusammenstellungen sind als Belege zur Zeitbuchung aufzubewahren.

§ 64 § 66