Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

KommHV-Kameralistik

§ 53 Auszahlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/53#abs-1 (1) Die Kasse hat die Auszahlungen zu den Fälligkeitstagen zu leisten. Sie soll Forderungen des Empfangsberechtigten gegen eigene Forderungen aufrechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/53#abs-2 (2) Auszahlungen für Rechnung einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung stehen.

§ 52 § 54