Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunalhaushaltsverordnung – Kameralistik

KommHV-Kameralistik

§ 5 Einzelpläne

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/5#abs-1 (1) Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt oder Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/5#abs-2 (2) Innerhalb der Abschnitte und Unterabschnitte sind die Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen zu ordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/5#abs-3 (3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlassenen Gliederungs- und Gruppierungsplan.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Kameralistik/5#abs-4 (4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen außerdem der gesamte Ausgabebedarf (§ 10 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel.

§ 4 § 6