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KommHV-Doppik§ 35 Zahlungsanordnungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/35#abs-1 (1) Die Zahlungsanordnung muss enthalten
1. die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch der Zahlstelle, die die Einzahlung annehmen oder die Auszahlung leisten soll,
2. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag in Ziffern und, soweit die Zahlungsanordnung manuell erstellt wird, bei Euro-Beträgen ab 500 Euro auch in Buchstaben,
3. den Grund der Zahlung,
4. den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
5. den Fälligkeitstag,
6. die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
7. die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 37 Abs. 1,
8. das Datum der Anordnung,
9. die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.
Bei automatisierten Verfahren kann die Unterschrift des Anordnungsberechtigten durch eine elektronische Signatur (§ 98 Nr. 21) ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/35#abs-2 (2) Ist die Feststellung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht mit der Zahlungsanordnung verbunden, ist in der Zahlungsanordnung zu bestätigen, dass sie vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/35#abs-3 (3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KommHV-Doppik/35#abs-4 (4) Auszahlungsanordnungen zulasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das ist in der Auszahlungsanordnung zu bestätigen.