Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
KomHVO NRW§ 6 Berücksichtigung von Orientierungsdaten im Haushaltsplan
Stand: 26.08.2026
Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.