Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

KomHVO NRW

§ 24 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/24#abs-1 (1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Die Inanspruchnahme ist zu überwachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/24#abs-2 (2) Bei Ermächtigungen für Investitionen muss die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzmittel gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/24#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/24#abs-4 (4) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Kommune zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/24#abs-5 (5) Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere Bestimmungen sind, soweit sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans feststehen, im Haushaltsplan oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.

§ 23 § 25