Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
KomHVO NRW§ 17 Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/17#abs-1 (1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Kommune soll eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/17#abs-2 (2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte regelt die Grundsätze über Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung und legt sie dem Vertretungsorgan zur Kenntnis vor.