Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung
KomHKV§ 59 Trennungsgrundsatz
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/59#abs-1 (1) Die Freigabe von Buchungen und die Ausführung der Buchungen dürfen nicht von derselben Person wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/59#abs-2 (2) Unterlagen für Buchungen müssen sachlich und rechnerisch geprüft und festgestellt sowie von einer berechtigten Person verantwortlich freigegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/59#abs-3 (3) Zahlungen dürfen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Zahlungsanweisung angenommen oder geleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/59#abs-4 (4) Die Gemeindekasse hat Zahlungsanweisungen und Buchungsunterlagen nach Absatz 2 vor ihrer Ausführung daraufhin zu prüfen, ob diese den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Sie darf Zahlungsanweisungen, die den genannten Vorschriften nicht entsprechen, erst nach Berichtigung durch die anordnende Stelle aus-führen. Analog gilt dies für die Vornahme von Buchungen, die nicht zahlungswirksam sind.