Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung

KomHKV

§ 32 Inventar, Inventur

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/32#abs-1 (1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihr Inventar nachzuweisen. Materielle Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/32#abs-2 (2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie das sonstige Vorratsvermögen können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle fünf Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/32#abs-3 (3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/32#abs-4 (4) Das Verfahren und die Ergebnisse der Inventur sind für sachverständige Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren.

§ 31 § 33