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KomHKV

§ 29 Stundung, Niederschlagung und Erlass, Kleinbeträge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/29#abs-1 (1) Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/29#abs-2 (2) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche beizutreiben, wenn die Einziehung unwirtschaftlich ist, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung abweichend von Satz 1 geschlossen werden.

§ 28 § 30