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KomHKV

§ 26 Bewirtschaftung der Planansätze

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/26#abs-1 (1) Die veranschlagten Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabenerfüllung erfordert und die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzmittel gesichert ist. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/26#abs-2 (2) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen fortwährend ausgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/26#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/26#abs-4 (4) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist. Dies gilt entsprechend für zu viel ausgezahlte Beträge.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KomHKV/26#abs-5 (5) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind auch dann bei den Erträgen und den damit in Zusammenhang stehenden Einzahlungen abzusetzen, wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die an die Gemeinde zurückfließen.

§ 25 § 27