Gesetze / Kochausbildungsverordnung
KochAusbV§ 8 Inhalt des Teiles 1
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 1
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- OVG NRW, 04.12.2013 – 14 A 2138/12Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.