Gesetze / Kochausbildungsverordnung

KochAusbV

§ 6 Ausbildungsplan

Stand: 01.08.2022

Bund

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (Anlage 1) für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 § 7