Gesetze / Klauenpflege-Prüfungsverordnung

KlauenPflPrV

§ 6 Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlauenPflPrV/6#abs-1 (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlauenPflPrV/6#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Tierschutzrecht,
2.
Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
3.
Viehverkehrsverordnung,
4.
Qualitätssicherung und Dokumentation,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
6.
Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlauenPflPrV/6#abs-3 (3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 5 § 7