Gesetze / Klauenpflege-Prüfungsverordnung

KlauenPflPrV

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlauenPflPrV/2#abs-1 (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Landwirt und Landwirtin oder Tierwirt und Tierwirtin und danach eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis

nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlauenPflPrV/2#abs-2 (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Tierwirtschaft oder der Klauenpflege nachgewiesen werden und in Bezug auf die Durchführung klauenpflegerischer Tätigkeiten einschlägig sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlauenPflPrV/2#abs-3 (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 1 § 3