Gesetze / Klauenpflege-Prüfungsverordnung
KlauenPflPrV§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlauenPflPrV/12#abs-1 (1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:
1.
Rechtliche Bestimmungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlauenPflPrV/12#abs-2 (2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.