Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung
KitaPersV§ 11 Anerkannte und gleichwertige Fachkräfte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/11#abs-1 (1) Pädagogische Fachkräfte gemäß § 9 sind auch Betreuungskräfte gemäß § 7, die
gemäß Erzieheranerkennungsverordnung den Fachkräften nach § 9 Nummer 1 für den Teilbereich Krippe, Kindergarten und Hort gleichgestellt sind,
über gleichwertige Fähigkeiten im Sinne des § 7 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes verfügen, insbesondere Absolventinnen und Absolventen der „Tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erzieherin/zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg“ und
nach § 9 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes oder nach vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland für den Teilbereich der Kindertagesbetreuung als gleichwertig anerkannt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaPersV/11#abs-2 (2) Betreuungskräfte mit Diplom oder Bachelor Psychologie sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger sowie Heilerziehungsdiakoninnen und Heilerziehungsdiakonen gelten als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9, soweit sie eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 10 Absatz 2 erfolgreich abgeschlossen haben.