Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 31 Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
- VG Schleswig, 11.11.2025 – 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 13.03.2025 – 3 KN 11/21Zitiert von 15
2 Entscheidungen zu § 31 KitaG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/31#abs-1 (1) Zur Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten hat im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Begehung der Räumlichkeiten durch eine pädagogische Fachkraft des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit Einwilligung der antragstellenden Person zu erfolgen. Über die Begehung der Räumlichkeiten ist ein Protokoll anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/31#abs-2 (2) Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Absatz 4 vorzulegen. Sie hat zu versichern, dass keine Personen gemäß § 30 Absatz 5 Zutritt zu den Räumlichkeiten haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/31#abs-3 (3) Auf Antrag der Kindertagespflegeperson oder des Trägers des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 kann die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gesondert getroffen werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Die Kindertagespflegeperson oder der Träger des Angebots kann hierüber einen Bescheid verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/31#abs-4 (4) Die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/31#abs-5 (5) Die Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gilt für bis zu fünf Jahre. Eine Verlängerung für bis zu fünf weitere Jahre setzt eine erneute Begehung nach Absatz 1 sowie die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 voraus.