Gesetze / Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
KitaFinHG§ 15 Verfahren und Durchführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/15#abs-1 (1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/15#abs-2 (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember 2018 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2019 abgerufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/15#abs-3 (3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 KitaFinHG →
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- OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2018 – 7 A 11603/17Zitiert von 5
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