Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kitaelternbeiratsverordnung
KitaEBV§ 4 Mitgliederversammlung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/4#abs-1 (1) Die in den Landeskitaelternbeirat gewählten Elternvertretungen bilden die Mitgliederversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/4#abs-2 (2) Die Mitgliederversammlung wählt bei seiner ersten Sitzung einen Vorstand. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit durch Beschluss abberufen. Der Beschluss über die Abberufung des Vorstands erfordert drei Viertel der Stimmen der Mitglieder. Bei Abberufung des Vorstands ist umgehend ein neuer Vorstand zu wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/4#abs-3 (3) Der Landeskitaelternbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, über die die Mitgliederversammlung beschließt. Änderungen der Geschäftsordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/4#abs-4 (4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/4#abs-5 (5) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Schriftführerin oder ein Schriftführer gewählt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/4#abs-6 (6) Jede gewählte Elternvertretung des Landeskitaelternbeirates hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Ist die gewählte Elternvertretung verhindert, so übt die nach § 2 Satz 2 in den Landeskitaelternbeirat entsandte Stellvertretung das Stimmrecht für die gewählte Elternvertretung aus.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/4#abs-7 (7) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KitaEBV/4#abs-8 (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Einzelnorm