Gesetze / Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung

KiZDAV

§ 2 Abrufberechtigung

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KiZDAV/2#abs-1 (1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 genannten KiZ-Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die KG-Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KiZDAV/2#abs-2 (2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die über den Anspruch auf den Kinderzuschlag unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KiZDAV/2#abs-3 (3) Abrufberechtigungen sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Anspruchsprüfung und zur Bemessung des Kinderzuschlags erforderlich sind.

§ 1 § 3