Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 25 Zuständige Behörde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/25#abs-1 (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für alle Angelegenheiten der Kindertagespflege sachlich zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe begründet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/25#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege erbracht wird. Bei einer eigenständigen Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson nach § 29 Absatz 1 Satz 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindertagespflegeperson.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/25#abs-3 (3) Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 verpflichten, die nachfolgenden Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen:

Vermittlung von Kindern in Angebote der Kindertagespflege,

Abrechnung und Auszahlung der Geldleistungen nach § 43 und

Festsetzung und Erhebung von individuellen Elternbeiträgen nach § 44.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/25#abs-4 (4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

§ 24 § 26