Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 25 Zuständige Behörde
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 16.12.2015 – 3 KN 2/15Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 24.02.2025 – 3 LA 84/21
- OVG Schleswig, 21.09.2005 – 2 LB 1/05Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 08.06.2015 – 3 MB 14/15Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 12.03.2025 – 3 LA 82/21Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 22.09.2016 – 3 KN 3/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 18.01.2018 – 3 KN 4/14Zitiert von 12
- OVG Schleswig, 22.09.2016 – 3 KN 1/15Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 22.09.2016 – 3 KN 2/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 KitaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/25#abs-1 (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für alle Angelegenheiten der Kindertagespflege sachlich zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe begründet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/25#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege erbracht wird. Bei einer eigenständigen Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson nach § 29 Absatz 1 Satz 2 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindertagespflegeperson.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/25#abs-3 (3) Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 verpflichten, die nachfolgenden Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrzunehmen:
Vermittlung von Kindern in Angebote der Kindertagespflege,
Abrechnung und Auszahlung der Geldleistungen nach § 43 und
Festsetzung und Erhebung von individuellen Elternbeiträgen nach § 44.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/25#abs-4 (4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.