Gesetze / Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung
KfzSTFPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Stand: 30.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/1#abs-1 (1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/1#abs-2 (2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft hat und die im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, als technischer Spezialist oder als technische Spezialistin für Fahrzeuge und deren Systeme komplexe fachliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Diagnose, Instandhaltung und Nachrüstung unter Berücksichtigung der Organisation und Abwicklung von Kundenaufträgen eigenständig und verantwortlich umzusetzen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/1#abs-4 (4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsbereiche.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KfzSTFPrV/1#abs-5 (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Kraftfahrzeug-Servicetechnik“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Kraftfahrzeug-Servicetechnik“.