Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
KatHiLAbkDNKGArt 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkDNKG/2#abs-1 (1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Dänemark entstehen, trägt in den Fällen
1.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund,
2.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das Land Schleswig-Holstein; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkDNKG/2#abs-2 (2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfemaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.