Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
KatHiLAbkCHEGArt 2
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkCHEG/2#abs-1 (1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Schweiz entstehen, trägt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkCHEG/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KatHiLAbkCHEG/2#abs-3 (3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 10 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.