Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
KartRingfV 2001§ 3 Befallsverdacht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KartRingfV%202001/3#abs-1 (1) Bei Verdacht des Befalls mit der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit ordnet die zuständige Behörde die zur Verhütung der Ausbreitung der jeweiligen Krankheit erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann insbesondere anordnen, dass der Verfügungsberechtigte oder Besitzer die im Betrieb vorhandenen Kartoffeln nicht anpflanzen oder nicht von dem Ort, an dem sich die Kartoffeln befinden, entfernen darf, bis sie festgestellt hat, ob und in welchem Ausmaß ein Befall vorliegt. Satz 2 gilt entsprechend
Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, dass keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KartRingfV%202001/3#abs-2 (2) Der Verdacht des Befalls
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KartRingfV%202001/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht, indem sie
vorgesehene Verfahren durchführt. Liegen bei der Schleimkrankheit Anhaltspunkte für mögliche andere Infektionsquellen vor, untersucht die zuständige Behörde zumindest Wasser- und Bodenproben nach dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KartRingfV%202001/3#abs-4 (4) Die Laborproben sind nach den Untersuchungen
aufzubewahren.