Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 27 Gegenstand der Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 33
- BGH, 15.12.2020 – XI ZB 24/16Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei ProspekthaftungZitiert von 30
- BGH, 22.11.2016 – XI ZB 9/13Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des MusterrechtsbeschwerdeführersZitiert von 62
- BGH, 21.10.2014 – XI ZB 12/12Kapitalanleger-Musterverfahren: Musterentscheid zur Prospekthaftung für den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG; erforderlicher Inhalt eines Musterentscheids; Anforderungen an einen Rechtsbeschwerdeantrag; Anwendung der gesetzlichen Prospekthaftung; Ausweisung des Werts des Immobilienvermögens im Wertpapierverkaufsprospekt; Hinweispflicht auf eine "Umhängung"; Umfang der Verjährungshemmung bei Erhebung einer Schadensersatzklage; erforderliche Individualisierung des prozessualen Anspruchs in einem Mahn- oder GüteverfahrenZitiert von 88
- BGH, 08.04.2014 – XI ZB 40/11Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung und Prospekthaftung während der Dauer eines Kapitalanleger-MusterverfahrensZitiert von 45
- BGH, 23.04.2013 – II ZB 7/09Aktionärsklage auf Schadensersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen Wechsel im Amt des Vorstandsvorsitzenden der Aktiengesellschaft: Kundgabe der Absicht aus dem Amt zu scheiden gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden als Insiderinformation über einen bereits eingetretenen Umstand; Insiderinformation über einen künftigen Umstand; Befreiung von der VeröffentlichungspflichtZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2016 – 23 Kap 1/06Zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 20.08.2014 – 23 Kap 1/08Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
9 Entscheidungen zu § 27 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/27#abs-1 (1) Die dem Musterkläger und den Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/27#abs-2 (2) Die den Musterbeklagten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Kosten gelten anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Ausgangsverfahrens, es sei denn, die Klage ist innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen worden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/27#abs-3 (3) Die Anteile nach Absatz 2 werden nach dem Verhältnis bestimmt, in dem der von dem jeweiligen Kläger geltend gemachte Anspruch, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der gegen den Musterbeklagten in den nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche steht, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/27#abs-4 (4) Ein Anspruch ist für die Berechnung der Gesamthöhe nach Absatz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zurückgenommen worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/27#abs-5 (5) § 96 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.