Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 16 Vorbereitung des Termins; Schriftsätze
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.06.2022 – XI ZB 33/19Kapitalanleger-Musterverfahren: Ingangsetzung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; abschließende Regelung der Angabepflicht für Bezüge und Provisionen im VerkaufsprospektZitiert von 24
- LG Stuttgart, 10.09.2008 – 21 O 408/05Zitiert von 3
- BGH, 22.11.2016 – XI ZB 9/13Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des MusterrechtsbeschwerdeführersZitiert von 62
- OLG Braunschweig, 12.08.2019 – 3 Kap 1/16Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 – 20 Kap 3/17Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 – 20 Kap 4/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG München, 15.04.2024 – 13 W 439/23 e
- BGH, 14.11.2023 – XI ZB 2/21Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; Prospektqualität eines "Informationsblattes"Zitiert von 17
- OLG München, 12.01.2023 – 8 U 2672/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/16#abs-1 (1) Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Senats den Beigeladenen die Ergänzung des Vorbringens des Musterklägers aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/16#abs-2 (2) Die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Zwischenentscheidungen des Oberlandesgerichts im Musterverfahren werden in einem elektronischen Informationssystem, das nur den Beteiligten zugänglich ist, bekannt gegeben. Werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens elektronisch geführt, kann das Oberlandesgericht auf die Verwendung des elektronischen Informationssystems verzichten. Die im elektronischen Informationssystem gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung aller ausgesetzten Verfahren unverzüglich zu löschen. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die gespeicherten Daten abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.