Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
KapErhStG§8Abs1DV§ 6 Anwendungsbereich und Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG%C2%A78Abs1DV/6#abs-1 (1) Diese Verordnung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen Aktien nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 des Gesetzes erworben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG%C2%A78Abs1DV/6#abs-2 (2) Bei Aktien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben und nicht in einer Weise festgelegt worden sind, die den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, ist die Festlegung der Aktien (§ 3 Abs. 1) innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Vermeidung einer Nachversteuerung vorzunehmen. Für die Berechnung der Sperrfrist gilt auch in diesen Fällen § 2. Werden Aktien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben worden sind, durch ein Kreditinstitut verwahrt, so ist die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.