Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer
KapErhStG§8Abs1DV§ 3 Verwahrung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG%C2%A78Abs1DV/3#abs-1 (1) Die Festlegung ist dadurch vorzunehmen, daß die Aktien in Verwahrung gegeben werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG%C2%A78Abs1DV/3#abs-2 (2) Die Verwahrung ist wie folgt kenntlich zu machen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG%C2%A78Abs1DV/3#abs-3 (3) Bei einer Verwahrung durch ein Kreditinstitut hat der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach dem Erwerb der Aktien dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Kreditinstituts darüber vorzulegen, daß die überlassenen Aktien unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 2 Nr. 2 in Verwahrung genommen worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapErhStG%C2%A78Abs1DV/3#abs-4 (4) Ein Wechsel des Verwahrers innerhalb der Sperrfrist ist zulässig.