Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kampfmittelverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

KampfmittelVO NRW

§ 5

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmittelVO%20NRW/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

2. entgegen § 3 Absatz 1 Kampfmittel sucht, sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch die Bezirksregierung mit deren Beseitigung beauftragt zu sein oder ohne dass eine Ausnahme von dem Verbot nach § 3 Absatz 2 vorliegt,

3. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 die Öffnung des Verdachtsmoments vornimmt, ohne den Öffnungstermin mit der örtlichen Ordnungsbehörde abzustimmen,

4. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 die zuständigen Behörden über das Auffinden der Kampfmittel nicht unverzüglich unterrichtet,

5. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 die Absperrung der Fundstelle unterlässt oder

6. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmittelVO%20NRW/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Wird die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 im Rahmen der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit begangen, kann sie ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmittelVO%20NRW/5#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung die örtliche Ordnungsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KampfmittelVO%20NRW/5#abs-4 (4) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.

§ 4 § 6