Gesetze / Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung
KaFbMstrV§ 5 Fachgespräch
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/5#abs-1 (1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaFbMstrV%202020/5#abs-2 (2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.