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KWaldV

§ 5 Vollzug der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten, Auskunftserteilung durch die Körperschaft

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/5#abs-1 (1) Die Körperschaften haben den Vollzug der Forstwirtschaftspläne durch jährliche Nachweisungen über Holzeinschlag und Pflegemaßnahmen zu dokumentieren. Dabei ist eine fortlaufende Abgleichung der durchgeführten Maßnahmen mit den im Forstwirtschaftsplan ausgewiesenen Vorgaben vorzunehmen. Die Nachweisungen sollen nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) herausgegebenen Muster erstellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/5#abs-2 (2) Für den Vollzug der Forstbetriebsgutachten sind lediglich Aufschreibungen über den Holzeinschlag zu führen. Soll innerhalb eines Jahres mehr als ein Drittel des im Forstbetriebsgutachten festgesetzten zehnjährigen Holzeinschlags genutzt werden, hat die Körperschaft dies mindestens vier Wochen vor Einschlagsbeginn der unteren Forstbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt, mit Ausnahme der Vorlauffrist, auch für in diesem Umfang anfallendes Schadholz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/5#abs-3 (3) Die unteren Forstbehörden können Nachweisungen und Aufschreibungen der Körperschaften überprüfen und weitere Nachweisungen und Aufschreibungen verlangen. Die Körperschaften haben den unteren Forstbehörden und deren Beauftragten alle für die Aufstellung, Erneuerung und Ergänzung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 4 § 6