Gesetze / Landesrecht Bayern / Körperschaftswaldverordnung
KWaldV§ 1 Verpflichtung zur Aufstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/1#abs-1 (1) Körperschaftswald ist vorbildlich zu bewirtschaften. Es sind dazu insbesondere standortgemäße, naturnahe, gesunde, leistungsfähige und stabile Wälder zu erhalten oder zu schaffen. Um diesen Zielen gerecht zu werden, muss die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes auf Forstwirtschaftspläne, bei Wäldern bis zu einer Größe von 100 Hektar auf Forstbetriebsgutachten, gestützt sein. Für Wälder unter 25 Hektar Größe stellt die untere Forstbehörde die Nutzungsmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Körperschaft jeweils für zehn Jahre gutachtlich fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/1#abs-2 (2) Maßgebend für die Flächen nach Abs. 1 und die Flächen nach Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) sind alle Wälder einer Körperschaft, auch wenn sie räumlich nicht zusammenhängen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWaldV/1#abs-3 (3) Für Waldflächen im Eigentum einer Körperschaft können mehrere Forstwirtschaftspläne oder Forstbetriebsgutachten aufgestellt werden, wenn dies sachlich geboten ist.