Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung

KWB-NV

§ 3 Besondere Regelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWB-NV/3#abs-1 (1) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Sparkassenverband Bayern und in der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern sind öffentliches Ehrenamt im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWB-NV/3#abs-2 (2) Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 BayNV gilt bei einem durch Satzung innerhalb einer Amtszeit des Verwaltungsrats einer Sparkasse festgelegten regelmäßigen Wechsel zwischen der Vorsitztätigkeit und der stellvertretenden Vorsitztätigkeit auch für die Vergütung des Stellvertreters in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme der Vorsitztätigkeit der dreifache Höchstbetrag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWB-NV/3#abs-3 (3) Für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn eine Nebentätigkeit

1. als Vorsitzende des Aufsichtsrats eines kommunalen Unternehmens in Privatrechtsform oder als deren Stellvertreter oder

2. als Vorsitzende des Verwaltungsrats eines gemeinsamen Kommunalunternehmens oder als deren Stellvertreter

wahrnehmen, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 1 BayNV.

§ 2 § 4