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# § 3 KWB-NV (Bayern) — Besondere Regelungen

Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ehrenamtliche Tätigkeit im Sparkassenverband Bayern und in der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern sind öffentliches Ehrenamt im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV.

(2) Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 BayNV gilt bei einem durch Satzung innerhalb einer Amtszeit des Verwaltungsrats einer Sparkasse festgelegten regelmäßigen Wechsel zwischen der Vorsitztätigkeit und der stellvertretenden Vorsitztätigkeit auch für die Vergütung des Stellvertreters in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme der Vorsitztätigkeit der dreifache Höchstbetrag.

(3) Für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn eine Nebentätigkeit

1. als Vorsitzende des Aufsichtsrats eines kommunalen Unternehmens in Privatrechtsform oder als deren Stellvertreter oder

2. als Vorsitzende des Verwaltungsrats eines gemeinsamen Kommunalunternehmens oder als deren Stellvertreter

wahrnehmen, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 1 BayNV.

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Zitiervorschlag: § 3 KWB-NV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWB-NV/3

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