Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr

KVMeistPrV

§ 2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVMeistPrV/2#abs-1 (1) Die Qualifikation „Geprüfter Meister für Kraftverkehr“ und „Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr“ umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
Grundlegende Qualifikationen,
3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVMeistPrV/2#abs-2 (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVMeistPrV/2#abs-3 (3) Die Prüfung zum „Geprüften Meister für Kraftverkehr“ und zur „Geprüften Meisterin für Kraftverkehr“ gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVMeistPrV/2#abs-4 (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen.

§ 1 § 3