Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 37 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/37#abs-1 (1) Die Mittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung werden durch Beiträge, durch Zuschüsse des Bundes, die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/37#abs-2 (2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
gedeckt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/37#abs-3 (3) Die Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 trägt der Bund.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/37#abs-4 (4) Für die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen ist § 221 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.