Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

KVBbgG

§ 18 Finanzierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/18#abs-1 (1) Die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Zusatzversorgungskasse notwendigen Mittel werden von den Kassenmitgliedern durch Umlagen und Beiträge aufgebracht. Die Höhe der Umlagen und Beiträge wird vom Fachausschuss Zusatzversorgungskasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/18#abs-2 (2) Ein aus der Umlagefinanzierung ausscheidendes Mitglied hat zur Deckung der von der Zusatzversorgungskasse nach seinem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aus der beendeten Pflichtversicherung, einschließlich der zugehörigen Verwaltungskosten, einen Ausgleichsbetrag an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen, dessen Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/18#abs-3 (3) Führt ein Mitglied in der Umlagefinanzierung versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht fort, kann die Zusatzversorgungskasse zur Deckung der von ihr gegenüber den ausgeschiedenen Pflichtversicherten zu erfüllenden Verpflichtungen, einschließlich der zugehörigen Verwaltungskosten, einen anteiligen Ausgleichsbetrag erheben, dessen Höhe nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/18#abs-4 (4) Bei Verzug der Zahlung nach Absatz 1 soll die Zusatzversorgungskasse Zinsen berechnen. In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden oder der Nichtfortführung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und der Zahlung des Ausgleichsbetrages durch das ausscheidende oder das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht fortführende Mitglied zu erheben.

§ 17 § 19