Gesetze / Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung
KVBEVO§ 2 Definitionen und Leistungsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBEVO/2#abs-1 (1) Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 liegen insbesondere vor bei
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBEVO/2#abs-2 (2) Ein Tarif sieht ein einheitliches Leistungsversprechen für alle in ihm Versicherten vor und umfasst Leistungen der privaten Krankenversicherung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVBEVO/2#abs-3 (3) Der Beitrag ist das Entgelt, welches für das dem Tarif zugrunde liegende Leistungsversprechen entrichtet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVBEVO/2#abs-4 (4) Krankentagegeld ist eine Leistung, die den Verdienstausfall ersetzt, der durch Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheit oder Unfall entsteht. Krankenhaustagegeld ist eine in vertraglich festgelegter Höhe gezahlte Leistung für den Zeitraum einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung.