Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Kommunalunternehmen

KUV

§ 14 Gewinn und Verlust

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/14#abs-1 (1) Der Jahresgewinn des Kommunalunternehmens soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach § 10 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/14#abs-2 (2) Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Eine Verbesserung der Ertragslage ist anzustreben. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist das nicht möglich, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

§ 13 § 15