Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagespflegeverordnung
KTPV§ 19 Aufgaben des Zusammenschlusses der Kindertagespflegepersonen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KTPV/19#abs-1 (1) Der Zusammenschluss nach § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes soll die Aufgaben gemäß § 45 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes landesweit wahrnehmen. Er soll zu einer fachlichen Weiterentwicklung und Vernetzung der Kindertagespflegepersonen beitragen, Beratungsleistungen anbieten, den Erfahrungsaustausch ermöglichen und an der Durchführung von Eignungsprüfungen mitwirken, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihn als fachkundige Stelle beauftragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KTPV/19#abs-2 (2) Die Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Kindertagesstättengesetzes soll sich am Bedarf der Kindertagespflegepersonen orientieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KTPV/19#abs-3 (3) Die Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesstättengesetzes setzt regelmäßige überregionale und regionale Treffen voraus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KTPV/19#abs-4 (4) Im Rahmen der Mitwirkung nach § 45 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes soll der Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen seine fachkundige Unterstützung bedarfsgerecht, in angemessener Form und in Absprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anbieten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KTPV/19#abs-5 (5) Der Zusammenschluss hat eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen, um seine Unterstützungsleistungen bekannt zu machen.