Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
KStoffVerfMAusbV 2012§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/8#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/8#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/8#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Formteilen bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/8#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/8#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/8#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: