Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik
KStoffVerfMAusbV 2012§ 31 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/31#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/31#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/31#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/31#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben: