Gesetze / KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
KSVGBeitrÜV§ 5 Vorlage von Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/5#abs-1 (1) Die Versicherten haben bei der Prüfung ihre Einkommensteuerbescheide vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/5#abs-2 (2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, haben sie auf Verlangen außerdem alle vorhandenen Unterlagen über
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.