Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz

KSVG

§ 21

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/21#abs-1 (1) Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. § 26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/21#abs-2 (2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KSVG/21#abs-3 (3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 20 § 22