Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung

KSO

§ 3 Kliniken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Kliniken im Sinn dieser Bestimmungen sind

1. Kliniken im Sinn von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,

2. Sanatorien, (Kinder-)Heilstätten, Kurkliniken,

3. ähnliche Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe mit vergleichbaren Aufgaben.

Kindererholungsheime ohne ständige ärztliche Aufsicht oder nur mit Anfangs- und Schlussuntersuchungen sowie Notfallbetreuung sind keine Kliniken im Sinn dieser Bestimmung.

§ 2 § 4