Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung
KSO§ 3 Kliniken
Stand: 25.08.2026
Kliniken im Sinn dieser Bestimmungen sind
1. Kliniken im Sinn von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Sanatorien, (Kinder-)Heilstätten, Kurkliniken,
3. ähnliche Einrichtungen, insbesondere der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe mit vergleichbaren Aufgaben.
Kindererholungsheime ohne ständige ärztliche Aufsicht oder nur mit Anfangs- und Schlussuntersuchungen sowie Notfallbetreuung sind keine Kliniken im Sinn dieser Bestimmung.