Gesetze / Landesrecht Bayern / Klinikschulordnung

KSO

§ 17 Lehrkräfte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Unterricht in der Klinikschule wird von Lehrkräften aller Schularten nach den Bedürfnissen der zu unterrichtenden Schüler und den besonderen Aufgaben der Schule für Kranke erteilt. Soweit die Klinikschule nicht über geeignete Lehrkräfte verfügt, können die erforderlichen Beamten zu Erziehung und Unterricht auch befristet und mit einem Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit abgeordnet werden.

§ 16 § 18